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12/08/2020

Änderungen am Impressum durch Medienstaatsvertrag

Tags: RStV MStV Impressum 2020 Informationspflicht leicht umsetzbar

Ein Gastbeitrag von Ingo Gienau


Am 7. November 2020 wurde aus dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) der neue Medienstaatsvertrag (MStV).

Was hat diese Änderung für Auswirkungen auf meine Website oder Online-Shop?

Deswegen müssen einige Änderungen am Impressum vorgenommen werden. Diese Änderungen sind notwendig, um vermeidbaren Ärgernissen, wie z. B. Abmahnungen oder Bußgeldern vorzubeugen.

Redaktionelle Inhalte

Wenn auf der eigenen Webseite redaktionelle oder journalistische Inhalte veröffentlicht werden, beispielsweise in Form von Artikeln oder eines Blogs, dann muss im Impressum ein inhaltlich Verantwortlicher benannt werden. Diese Pflicht ergab sich bisher aus dem § 55 Abs. 2 RStV. Nicht betroffen hiervon sind beispielsweise reine Online-Shops,

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